Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSEB

§ 1 Allgemeines

1. Die RSEB Rhein-Sieg Erdendeponiebetriebe GmbH (nachfolgend RSEB) ist eine Tochtergesellschaft der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH und einer Gruppe von Straßen- und Tiefbauern.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RSEB (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich.

3. Es gelten die Abfallgesetze des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen (insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Landesabfallgesetz NRW) mit den hierzu ergangenen Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend die Abfallsatzung der RSAG AöR für den Rhein-Sieg-Kreis in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4. Die RSEB kann sich zur Erbringung der bestellten Dienstleistungen ganz oder teilweise beauftragten Dritten bedienen.

§ 2 Art und Umfang der Dienstleistung

Die RSEB bietet folgende Dienstleistungen an:
Annahme und Einbau von Bodenaushub an verschiedenen Standorten (Erddeponien und sonstige Verfüllmöglichkeiten, z.B. Kiesgruben, Bauvorhaben); Annahme von sortenreinem Bauschutt für den Wegebau auf verschiedenen Standorten.

§ 3 Vertragsschluss, Anlieferungen

1. Der in § 2 benannte Abfall wird nur dann von der RSEB angenommen, wenn er die Grenzwerte der jeweiligen Verfüllgenehmigungen einhält. Dies ist durch geeignete Deklarationsanalysen nachzuweisen, die der RSEB vorab zur Prüfung vorzulegen sind. Anschließend gibt die RSEB ein Angebot (u.a. Menge, Preis) ab. Erst wenn die entsprechenden Unterlagen der RSEB (z.B. Erzeugererklärung) unterschrieben vorliegen und die Freigabe durch die RSEB erfolgt ist, können Anlieferungen angemeldet werden. Die Anmeldung muss mindestens zwei Werktage vor der geplanten Anlieferung per Telefon oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfol-gen.

Der Abfall hat frei von artfremden Verunreinigungen, wie z.B. Bauschutt, Hausmüll, Holz, Plastik, Wurzelwerk, zu sein. Entspricht der angelieferte Abfall nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen, so ist die RSEB nicht zur Annahme verpflichtet.

Sollte sich eine Schadstoffbelastung, die über dem zulässigen Grenzwert der Verfüllung liegt, erst nach dem Einbau herausstellen, gehen die der RSEB dadurch entstandenen Rückbaukosten zu Lasten der Anliefernden. Außerdem kann dies eine Anzeige bei der Behörde zufolge haben.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Standorte der RSEB sind nicht regelmäßig geöffnet; sie richten sich nach dem Entsorgungsbedarf und der Witterung. Sie werden mit den Anliefernden abgestimmt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich für die Rechnungslegung ist insbesondere die Preisliste der RSEB. Es werden in der Regel folgende durchschnittliche Mengen feste Masse je Fahrzeugtyp zugrunde gelegt:

Kleinmengenpauschale 3,0 m³
2-Achs-LKW 5,0 m³
3-Achs-LKW 7,5 m³
4-Achs-LKW 10,0 m³
Sattel-/Tandemzug 13 m³

2. Die von der RSEB erbrachten Dienstleistungen werden im Anschluss an die Lieferung abgerechnet. Die RSEB behält sich jedoch vor, Vorkasse zu verlangen. Die vereinbarten Preise gelten zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Abzüge sind nicht möglich. Anlie-fernde, Abfallerzeugende und Rechnungsempfänger haften gesamtschuldnerisch gegenüber der RSEB.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die RSEB über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlung mittels Bankeinzug ist die nötige Deckung auf dem Konto zu gewährleisten. Rücklastschriftkosten und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Kontoinhabers.

Anliefernde geraten in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, falls die Zahlung nicht zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag erfolgt. Die RSEB ist dann berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 15 % zu berechnen. Im Falle von Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.

Wenn der RSEB Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit der Anliefernden in Frage stellen, kann sie die gesamte Restschuld fällig stellen. Die RSEB ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Anliefernde können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Schuldverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsübergang

Die Abfälle gehen in das Eigentum der RSEB über, sobald sie angenommen worden sind. Vom Eigentumsübergang ausgeschlossen sind solche Abfälle, die auf den Erdendeponien nach Maßgabe der Genehmigungsbehörde nicht zugelassen sind; auch wenn sie aufgrund falscher Angaben/Deklaration die Eingangskontrolle passiert haben.

§ 7 Haftung/Schadensersatz

1. Für Schäden am Anlieferfahrzeug übernimmt die RSEB keine Haftung, es sei denn, dass Beschäftigte der RSEB oder von ihr beauftragte Dritte diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens am nächsten Werktag, der RSEB zu melden. Entstehen Schäden an Anlieferungsfahrzeugen durch Hilfestellung der RSEB, haftet die RSEB entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Anliefernde Personen haften gegenüber der RSEB für jeden auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch beruhenden Schaden.

3. Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten bestehen, haften Anliefernde für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen. Wird die RSEB von Dritten im Rahmen der den Anliefernden obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, so ist die RSEB in vollem Umfang freizustellen. Eine Haftung oder Mithaftung der RSEB kommt nur in Betracht, soweit der Schaden von der RSEB oder ihrem Personal oder von ihr beauftragten Dritten verursacht wurde.

4. Soweit und solange die RSEB durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat oder deren Abwendung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z.B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der RSEB. Sie haftet in derartigen Fällen nicht für Schäden, die auf diesen Um-ständen beruhen. Die RSEB wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.

§ 8 Informationspflicht nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. (vgl. VSBG)

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Abweichungen und Ergänzungen von/zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Der Geschäftssitz der RSEB ist Erfüllungsort.

3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Siegburg.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise un-wirksam/nichtig sein oder sollte sich eine ergänzungsbedürftige Lücke in dieser AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: 17. Juni 2020